Satzung des Vereins „Essbare Stadt Minden e. V.“

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§ 1 Name und Sitz

(1)    Der Verein führt den Namen „Essbare Stadt Minden“.

(2)    Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Minden (Westfalen)

(4)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

Ziel des Vereins ist die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Stadt Minden, insbesondere die Förderung essbarer Kulturpflanzungen im Stadtgebiet.

Die Aktivitäten des Vereins sollen auch bürgerschaftliches Engagement und die Toleranz zwischen verschiedenen Kulturen und Gesellschaftsschichten fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit / Mittelverwendung

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§51 ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)    Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3)    Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(4)    Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(5)    Das Wirtschaften mit Defiziten ist ausgeschlossen.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Der Vorstand (§7 der Satzung)
  2. Die Mitgliederversammlung (§6 der Satzung)

§ 5 Mitgliedschaft

(1)    Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein.

(2)    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand

(3)    Die Mitgliedschaft endet durch die schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.

(4)    Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen

  1. Bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und bei anderem
    vereinsschädigendem Verhalten
  2. Bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten trotz
    schriftlicher Mahnung oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher
    Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
  3. Bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen
    innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen.

Dem Mitglied sind Gründe seines Ausschlusses mitzuteilen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.

(5)    Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

(6)    Der Verein erhebt einen Mitgliedbeitrag

  1. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
  2. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu
    entrichten.

(7)    Sind hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins Mitglied, ruht die Mitgliedschaft bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.

(8)    Es besteht die Möglichkeit, dem Verein als Fördermitglied beizutreten. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die sich an der Arbeit des Vereins nicht beteiligen müssen und auch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben aber den Verein unterstützen. Sie werden vom Vorstand bestätigt.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen.

(2)    Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vor
dem Termin der Mitgliederversammlung.

(3)    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Gesamtvorstand dies beschließt oder wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder gefordert wird.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(5)    Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von einem /einer seiner/ihrer Stellvertreter/innen geleitet.

(6)    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(7)    Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung ist der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich beizufügen.

(8)    Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
  2. Entgegennahme und Billigung des vom Vorstand vorzulegenden
    Jahresberichtes, des jährlichen Kassenberichtes sowie des Haushaltsplanes
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Aufgaben des Vereins
  5. Die Bestimmung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
  7. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
    des Vorstandes

§ 7 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus

  1. Dem ersten Vorsitzenden
  2. Dem stellvertretendem Vorsitzenden
  3. Dem/der Kassierer/in

(2)    Der Verein wird im Rechtsverkehr gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei
Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder erschienen sind. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes ein.

(4)    Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende und der der/die Stellvertreterin werden einzeln gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

(5)    Der Vorstand ist für alle Belange des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Insbesondere hat er die Aufgabe:

  1. Die Mitgliederversammlung vorzubereiten, einzuberufen und die Tagesordnung
    aufzustellen
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen
  3. Den Jahresbericht, Kassenbericht und Haushaltsplan aufzustellen
  4. Die laufenden Geschäft des Vereins zu führen
  5. Dienst- und Arbeitsverträge abzuschließen
  6. Beschlüsse über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu fassen.

(6)    Der Vorstand kann eine Person zur Geschäftsführung und eine weitere zu deren Vertretung bestellen und überträgt dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin die Aufgaben der laufenden Geschäftsführung und erteilt Untervollmachten. Die Geschäftsführung erfolgt in der Verantwortung des Vorstandes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(7)    Der Vorstand gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung

(8)    Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich gefasst. Sie können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich erfasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(9)    Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 8 Kassenprüfer

(1)    Es wird ein/e Kassenprüfer/in von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

(2)    Aufgabe des Kasenprüfers bzw. der Kassenprüferin ist es, am Ende des Geschäftsjahres die Einnahmen und Ausgaben zu prüfen.

(3)    Der/die Kassenprüfer/in gibt das Ergebnis seiner/ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung bekannt. Der schriftliche Prüfungsbericht ist dem Protokoll der Mitgliederversammlung beizufügen.

§ 9 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1)    Die Auflösung des Vereins kann nur bei entsprechender Ankündigung auf der Einladung in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Sollte nicht die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein, wird fristgerecht erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Auflösung des Vereins kann dann nur mit einer 2/3-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Vorsitzender und Kassierer
die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grunde ausgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2)    Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Eine-Welt-Laden Minden e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke i. S. des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereins ist Minden (Westfalen)

§ 11 Salvatorische Klausel

Widersprechen Satzungsklauseln den geltenden Rechtsvorschriften so sind die
Rechtsvorschriften des entsprechenden Gesetzes anzuwenden. Die Satzung ist dann
schnellstmöglich in der notwendigen Form zu ändern und/oder zu ergänzen.

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